FLAG, ZUVERDIENSTGRENZE § 5 Abs 1 FLAG idF vor BGBl I 2000/142
Bei der Ermittlung der monatlichen Einkünfte der Kinder iSd § 5 Abs 1 FLAG idF vor BGBl I 2000/142 sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kinder, die nur aus einem einmaligen Vorgang (hier: dem Zuwendungsbeschluss des Vorstandes der Familien-Privatstiftung) resultieren, für dieses Kalenderjahr auf 12 gleiche Teile aufzuteilen.

