§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
Soweit Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienen und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, können sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
VwGH 26. 3. 2003, 97/13/0108
Im vorliegenden Fall machte eine Gesellschaft, die Veranstaltungen und Präsentationen für Unternehmen und Institutionen organisierte, „Anbahnungsspesen“ als betriebliche Aufwendungen geltend. Diese Aufwendungen hätten der unumgänglichen Kontaktpflege mit Kunden und präsumtiven Kunden, der Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern und den Besprechungen zwischen den Gesellschaftern in der Nähe des Arbeitsplatzes eines der Gesellschafter gedient. Die Besprechungen mit verschiedenen Geschäftspartnern seien großteils in Restaurants durchgeführt worden, weil die meisten Geschäftspartner im 1. Bezirk in Wien tätig gewesen seien und die Gesellschaft dort über kein geeignetes Büro verfügt habe.

