FLAG § 2 Abs 5VwGH 28. 2. 2002, 2001/15/0207
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 5 FLAG gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (vgl. VwGH 18. 3. 1997, 96/14/0006, ARD 4857/31/97). Ist eine Mutter aus der früheren gemeinsamen Wohnung ausgezogen, teilt sie sohin die Wohnung nicht mit dem Kind, ist unbeschadet geltend gemachter Haushaltsarbeiten durch die Mutter der Schluss, dass das Kind seit dem Auszug der Mutter nicht mehr zum Haushalt der Mutter gehört und diese daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, rechtmäßig.

