InvFG § 40 Abs 2 Z 1, § 42 Abs 2
Information des BMF v. Februar 2002
Für ausländische Investmentfonds erfolgt der Nachweis der ausschüttunsgleichen Erträge (das sind von einem Investmentfonds erwirtschaftete Erträge, die jedoch nicht an die Anteilsinhaber weitergeleitet, sondern vorgetragen werden) gegenüber dem BMF .

