ErbStG § 3 Abs 1 Z 2VwGH 20. 12. 2001, 2001/16/0592
Durch das Einräumen der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauches an einem dem Ehegatten gehörigen Gebäude wird die Ehegattin in ihrem Vermögen bereichert , während das Vermögen des Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wird. Daraus folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehegattin der Schenkungssteuer unterliegt.

