Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 34 Abs 8, LStR 2002 Rz 881, EStG Bd. I AVwGH 26. 6. 2002, 99/13/0001
Wenn ein Gendarmeriebeamter der Verkehrsabteilung regelmäßig Laser-, Radar-, Alkomat- und Gewichtskontrollen im Gebiet mehrerer politischer Bezirke durchgeführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihm sein Einsatzgebiet hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war, und können die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Umstand, dass es sich nicht um „Tätigkeitsorte“, sondern um „Einsatzgebiete“ handelte, ändert nichts an der Vertrautheit mit diesen Gebieten.

