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Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie von Säumniszuschlägen unter 50 Euro

StInfo 2002/007 Heft 1 v. 8.1.2002

Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 135, § 212, § 212a BAO BMF 7. 11. 2001, 05 2001/5-IV/5/01

Anweisung gemäß § 206 lit c BAO

1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a bis lit c ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach lit c des § 206 BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

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