Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 98 Z 2 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 98VwGH 20. 9. 2001, 2000/15/0039
Die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen (hier: in Großbritannien ansässiger Vorstandsvorsitzender einer inländischen Muttergesellschaft sowie Aufsichtsratmitglied in ausländischen Tochtergesellschaften) ist nur dann im Inland ausgeübt worden, wenn er persönlich im Inland tätig geworden ist. Ob die im Inland persönlich ausgeübte Tätigkeit inhaltlich bloß inländische Konzerngesellschaften oder auch ausländische Konzerngesellschaften betroffen hat, ist nach § 98 Z 2 EStG nicht von Bedeutung .

