Zu Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UstG 1994: § 6 Abs 1 Z 19 MwSt, Bd. II
Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, ist anhand des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung an den Unternehmer zu beurteilen. Eine spätere Änderung des Zusammenhanges ist eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sodass lediglich eine Korrektur nach Maßgabe des § 12 Abs 10 oder Abs 11 UStG vorzunehmen ist. Für Gegenstände, die einem Arzt im Jahr 1996 geliefert werden und die mit Ablauf des 31. 12. 1996 noch vorhanden sind, kann der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 3 UStG daher nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Zusammenhang mit den ab 1. 1. 1997 steuerbefreiten Umsätzen aus der ärztlichen Tätigkeit gegeben sei.

