FinStrG § 33 Abs 1, VwGH 19. 2. 2002, 2000/14/0167
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Wenn der Geschäftsführer dem Steuerberater auf die Gesellschaft lautende Eingangsrechnungen (hier: über Einkäufe von Möbeln) übergibt, ohne ihn darüber zu informieren, dass diesen Rechnungen private Einkäufe zugrunde liegen, setzt er damit eine Handlung, die zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuern führt, zumal der Steuerberater die private Veranlassung solcher Geschäfte nicht erkennen kann. Werden aber Privatausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt, obwohl die private Veranlassung bekannt ist, so indiziert dies ein vorsätzliches Verhalten iSd Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG .

