Zu Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994: UStG § 10 Abs 2 Z 4 lit a MwSt Bd. IIVwGH 20. 3. 2002, 99/15/0041
Im vorliegenden Fall übertrug der Hauptmieter des Dachgeschosses eines Wohnhauses seine aus dem Mietvertrag resultierenden Rechte und Pflichten gegen Entgelt an den Abgabepflichtigen, der in der Folge die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gegen Entgelt an einen Nachmieter weiterübertrug, wobei das Nutzungsrecht ca. 90 Jahre währen sollte. Der (Vor-)Mieter erbrachte somit eine Leistung an den Nachmieter, die aus der Übertragung des Rechts auf den Gebrauch eines Grundstückes besteht. Es liegt keine nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG von der Umsatzsteuer befreite Lieferung eines Grundstückes vor. Gemäß Art 5 Abs 1 6. USt-RL (bzw. 6. MwSt-RL) ist als Lieferung die Übertragung der Befähigung zu verstehen, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz , Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden; der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges muss darauf gerichtet sein, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden.

