Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 24 Abs 1 BAO, Tz 1 ff. zu § 24VwGH 19. 3. 2002, 99/14/0286
Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums . Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch , Verbrauch , Veränderung , Belastung und Veräußerung , auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (vgl. VwGH 18. 12. 1997, 96/15/0151).

