Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988)LStR 1999 EStG Bd. I B, Richtlinien: Lohnsteuer
BMF 22. 2. 2001, 07 0104/1-IV/7/01
RZ 1108
Gegenüber dem Erlassentwurf zur Änderung der RZ 1108, StInfo 2001/005, wird klargestellt, dass sich das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 um ein Sechstel der in der Ersatzleistung enthaltenen laufenden Bezüge erhöht, wenn eine Ersatzleistung neben laufenden Bezügen bezahlt wird. Werden Ersatzleistungen nicht neben laufenden Bezügen ausgezahlt (z.B. im Karenzurlaub), ist das Jahressechstel mit einem Sechstel der laufenden Bezüge der Ersatzleistungen zu ermitteln.

