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Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden

StInfo 2001/033 Heft 4 v. 20.2.2001

Zu Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar: BAO § 9 Abs 1, BAO, Tz 24 zu § 9VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für die Einbringlichkeit sämtlicher Abgabenschulden in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort „insoweit“ in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Geschäftsführers und der Nichtentrichtung der Abgaben besteht. Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden der GmbH und haftet der Geschäftsführer nur deswegen, weil er die Abgaben nicht anteilig entrichtet und somit den Bund als Abgabengläubiger benachteiligt hat, erstreckt sich die Haftung des Geschäftsführers nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers tatsächlich bekommen hat.

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