Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 121 Abs 5 EStG Bd. I A
Auf Grundlage des mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, ARD 5165/6/2000 und ARD 5180/1/2001, neu angefügten § 121 Abs 5 EStG werden die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Folgejahre je nach Betragshöhe um zwischen 5 % und 20 % der festgesetzten Vorauszahlung für das letztveranlagte Kalenderjahr erhöht, wobei bereits am 15. 2. 2001 das erste Viertel der erhöhten Vorauszahlung fällig ist. Ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid keine Festsetzung einer Vorauszahlung, so ist das arithmetische Mittel der aufgrund von Veranlagungen vorgeschriebenen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer der letzten 5 Jahre zu Grunde zu legen.

