FLAG § 42 Abs 1Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, BMSG 3. 1. 2001, 51 0104/5-V/1/00 - Auszug
1. Bei der Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmung" ist nicht ausschließlich von den Begriffen der Betriebswirtschaftslehre, sondern vielmehr von ähnlichen Begriffsbestimmungen des Abgabenrechtes auszugehen. Danach ist als Betrieb oder Unternehmung eine Einrichtung anzusehen, die eine bestimmte nachhaltige, über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet. Die Erzielung von Gewinnen oder auch nur die Möglichkeit, solche zu erzielen, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 17. 4. 1962, 1941/60, ARD 1501/4/62, und VwGH 25. 6. 1962, 795/59, ARD 1536/7/63).

