StInfo 2001/013 Heft 2 v. 23.1.2001
Aufgrund des § 47 Abs 4 EStG 1988 wird verordnet:
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.