Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 30 Abs 2 Z 2 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 30, VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0071
Der Begriff des selbst hergestellten Gebäudes umfasst auch Gebäude, die der Eigentümer zwar nicht (allein oder überwiegend) in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten lässt. Aus dem Zusammenhang des § 30 Abs 2 Z 2 EStG und des § 30 Abs 4 zweiter Satz EStG ergibt sich, dass Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, zwar bei Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen sind (nach § 30 Abs 4 EStG ), im Allgemeinen aber noch nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des „selbst hergestellten Gebäudes“ hinreichen. Ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs 2 Z 2 EStG liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau“ und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.

