Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 67 Abs 2 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 67 Abs 2, VwGH 7. 8. 2001, 98/14/0081
Gemäß § 67 Abs 2 EStG sind zur Berechnung des Jahressechstels nur laufende und keine sonstigen Bezüge heranzuziehen. Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarung (Rechtstitel) und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (vgl. VwGH 25. 10. 1994, 90/14/0184, ARD 4621/22/95 ).

