vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Sonstige Bezüge und Berechnung des Jahressechstels

StInfo 2001/203 Heft 20 v. 13.11.2001

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 67 Abs 2 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 67 Abs 2, VwGH 7. 8. 2001, 98/14/0081

Gemäß § 67 Abs 2 EStG sind zur Berechnung des Jahressechstels nur laufende und keine sonstigen Bezüge heranzuziehen. Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarung (Rechtstitel) und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (vgl. VwGH 25. 10. 1994, 90/14/0184, ARD 4621/22/95 ).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!