VersStG § 6 Abs 1 Z 1 lit a, BMF 26. 7. 2001
Eine „ laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung “ gemäß § 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG liegt dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen.

