Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 16 Abs 1 Z 10, EStG Bd. II A, Rspr. zu § 16 Abs 1 Z 10VwGH 27. 9. 2000, 96/14/0055
Studienreisen und Aufenthalte zu Studienzwecken stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennbar ist. Programme und Durchführung müssen derartig einseitig auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

