Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 263 Abs 3 BAO, Tz 1 zu § 263VwGH 29. 3. 2001, 99/14/0105
Stellvertreter iSd § 263 Abs 3 BAO sind zur Mitwirkung in den Berufungssenaten der Finanzlandesdirektionen erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der Behörde darzutun , andernfalls ist der Bescheid, den der Berufungssenat unter Mitwirkung eines Stellvertreters beschlossen hat, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben .

