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Rechtswidrigkeit von Bescheiden wegen Mitwirkung von Stellvertretern in den Berufungssenaten der Finanzlandesdirektionen

StInfo 2001/098 Heft 11 v. 6.6.2001

Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 263 Abs 3 BAO, Tz 1 zu § 263VwGH 29. 3. 2001, 99/14/0105

Stellvertreter iSd § 263 Abs 3 BAO sind zur Mitwirkung in den Berufungssenaten der Finanzlandesdirektionen erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der Behörde darzutun , andernfalls ist der Bescheid, den der Berufungssenat unter Mitwirkung eines Stellvertreters beschlossen hat, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben .

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