§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG (Änderung): Bei den steuerlich begünstigten „Stock-Options“, die nach dem 31. 12. 2000 eingeräumt werden, muss zwar nach wie vor ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben werden, dieser Zeitraum ist aber nicht mehr mit einem Jahr begrenzt.