§ 2 Abs 2b EStG (eingefügt): Verrechenbare bzw vortragsfähige Verluste sollen ab 2001 grundsätzlich nur noch mit 75 % der Einkünfte wirksam werden. Demnach aus der Verrechnung bzw. dem Vortrag auszuscheidende Verluste gehen aber nicht verloren, sondern werden auf einen späteren Verrechnungs- bzw Vortragszeitraum verschoben.