§ 39 Abs 2 StPO
Ein Antrag auf Delegierung hat das Gericht zu nennen, dem die Strafsache übertragen werden soll.
9.3.2026, 13 Ns 16/26w (RS0142806)
§ 39 Abs 2 StPO
Ein Antrag auf Delegierung hat das Gericht zu nennen, dem die Strafsache übertragen werden soll.
9.3.2026, 13 Ns 16/26w (RS0142806)
