Art 267 AEUV Lissabon, Art 10 Abs 2 EuErbVO
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?

