§ 189 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 5 ABGB
Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.

