§ 549 Abs 4 ZPO
Die Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 549 Abs 4 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar.
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 549 Abs 4 Satz 3 ZPO erfasst nur stattgebende Entscheidungen. (T1)
§ 549 Abs 4 ZPO
Die Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 549 Abs 4 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar.
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 549 Abs 4 Satz 3 ZPO erfasst nur stattgebende Entscheidungen. (T1)
