§§ 81, 82, 86, 87, 87c UrhG
Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast (Bescheinigungslast) für den Eingriff in sein Urheberrecht, sodass es an ihm liegt, die Übernahme der geschützten Gestaltungselemente zu bescheinigen.

