§§ 34 und 35 FM-GWG:
Bekämpfung der Geldwäsche; Sanktionierung von juristischen Personen; Zurechnung des Verhaltens natürlicher Personen; Verjährung; Verjährungsfristen.
Sollte eine juristische Person wegen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheverhinderung nur dann bestraft werden können, wenn förmlich festgestellt wurde, dass (mindestens) eine namentlich genannte natürliche Person, die am Verfahren als Beschuldigte beteiligt war, einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der der juristischen Person zuzurechnen ist, dann widerspricht dies dem Unionsrecht. Nicht dem Unionsrecht widerspricht dabei eine Verfolgungsverjährung nach drei Jahren und eine Strafbarkeitsverjährung nach fünf Jahren.

