§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB:
Nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB endet die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist, die das Gericht nicht ausschöpfen muss.

