§ 149 Abs 1 IO
Im Fall des parallelen Bestehens von zwei Absonderungsrechten (hier: in Form einer Höchstbetragshypothek und einer Mietzinsabtretung) hat der Absonderungsberechtigte auch nach Eingang von Mietzinsen Anspruch auf den vollen Verkehrswert der Liegenschaft zum Stichtag der Bestätigung des Zahlungsplans.

