§ 581 ZPO
Bei einander widersprechenden ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Schiedsvereinbarung zustande.
30.1.2026, 18 OCg 3/25b (RS0142732)
§ 581 ZPO
Bei einander widersprechenden ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Schiedsvereinbarung zustande.
30.1.2026, 18 OCg 3/25b (RS0142732)
