§ 212 Z 2 StPO
Die Rechtsansicht, wonach der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege, entfernt sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm (arg "auch nur für möglich" zu halten).

