§ 9 EO
Eine über die Bestätigung des Rechtsübergangs hinausgehende explizite Erklärung über die sich aus § 9 EO ergebende Rechtsfolge dieses Rechtsübergangs, nämlich dass die betriebene Forderung nun "zugunsten der Klägerin vollstreckbar" sei, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

