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Neues aus dem Bundesgesetzblatt

Neues aus dem BundesgesetzblattMag.a Annabelle Nägele, juristische Mitarbeiterin am Bundesverwaltungsgericht.RZ 2026, 50 Heft 3 v. 15.3.2026

Neuartige Tabakerzeugnisse

§ 10a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) wurde mit BGBl I 2025/109 vom 29.12.2015 novelliert und ist seit 1.1.2026 in Kraft. Abs 1 sieht nunmehr vor, dass Hersteller:innen oder Importeur:innen an die:den Bundesminister:in für Gesundheit eine Meldung über alle neuartigen Tabakerzeugnisse richten müssen, die sie beabsichtigen in Verkehr zu bringen. Diese Meldung hat in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inverkehrbringung zu erfolgen und muss eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses, eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß § 8 enthalten. Eine Inverkehrbringung ist frühestens sechs Monate nach der Meldung zulässig. Für den Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs 1 kann die:der Bundesminister:in für Gesundheit gemäß Abs 4 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen. Gemäß Abs 2 müssen Hersteller:innen oder Importeur:innen neuartiger Tabakerzeugnisse der:dem Bundesminister:in für Gesundheit auch verfügbare Studien, Marktforschungen oder sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen elektronisch bereitstellen, wobei gemäß Abs 3 neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs 2 ebenso der:dem Bundesminister:in für Gesundheit elektronisch zu übermitteln sind. Aufrecht bleibt die mit § 10a im Zusammenhang stehende Strafbestimmung. Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis zu € 7.500, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000), der etwa gegen die Meldepflichten gemäß § 10a verstößt. Für Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig.

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