Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) stellte mit Erkenntnis vom 7.10.2025, G 26/2025, fest, dass der mit 1.9.2025 außer Kraft getretene § 21 Abs 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 idF BGBl. I 20/2021 verfassungswidrig war. Er qualifizierte das absolute Verbot, Auskunftsbegehren betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten, als unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK.

