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Wieviel Dienstaufsicht verträgt die Rechtsprechung?

WissenschaftUniv.-Prof. Dr. Dr. h.c. Clemens Jabloner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs i.R. sowie Vizekanzler und Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz a.D.*)*)Handstanger/Hinterwirth/Lehofer/Müller/Sporrer/Zeleny (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit-Wissenschaft-Rechtspolitik. Festschrift für Rudolf Thienel, Verlag Österreich (2025), 323. Der Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlags.RZ 2026, 4 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

I. Problemstellung

Zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung zählt, dass die Staatsfunktionen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit zu trennen sind. Gleichrangig sind sie nicht, denn die Demokratie hat den Vorrang, indem sie das parlamentarisch erzeugte Gesetz an die Spitze der Rechtserzeugung stellt. Gleich der Verwaltung steht auch die Gerichtsbarkeit im – freilich keineswegs uneingeschränkten – Dienst der Demokratie. Klassische Elemente der demokratischen Justiz sind die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verfahren, die Bestellung der Richter und Richterinnen sowie die – methodologisch aufgeladene – Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz. Zusätzlich zu den genannten Elementen wird neuerdings auch in einer gesteigerten Dienstaufsicht ein Instrument gesehen, das die demokratische Legitimation der Gerichtsbarkeit heben soll – so in der Habilitationsschrift von Markus Vašek.1)1)Markus Vašek, Richterbestellung in Österreich. Zugleich ein Beitrag zur demokratischen Legitimation der Gerichtsbarkeit (2022). Zur Vermeidung eines Fehleindrucks sei festgehalten, dass sich die folgende Kritik nur auf eine der Thesen der ansonsten hervorragenden Schrift des Autors bezieht. Diesem Ansatz gelten die folgenden Ausführungen.

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