I. Problemstellung
Zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung zählt, dass die Staatsfunktionen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit zu trennen sind. Gleichrangig sind sie nicht, denn die Demokratie hat den Vorrang, indem sie das parlamentarisch erzeugte Gesetz an die Spitze der Rechtserzeugung stellt. Gleich der Verwaltung steht auch die Gerichtsbarkeit im – freilich keineswegs uneingeschränkten – Dienst der Demokratie. Klassische Elemente der demokratischen Justiz sind die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verfahren, die Bestellung der Richter und Richterinnen sowie die – methodologisch aufgeladene – Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz. Zusätzlich zu den genannten Elementen wird neuerdings auch in einer gesteigerten Dienstaufsicht ein Instrument gesehen, das die demokratische Legitimation der Gerichtsbarkeit heben soll – so in der Habilitationsschrift von Markus Vašek.1) Diesem Ansatz gelten die folgenden Ausführungen.

