§ 213a ASVG
Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.
§ 213a ASVG
Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.
