§ 2 GesAusG
Eine Gleichbehandlung aller vom Gesellschafterausschluss betroffener Aktionäre mit einer Minderheitsaktionärin, die eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat und weitere Verfahren gegen die Hauptaktionärin führt, ist im Hinblick auf jene Leistungen, die die Hauptgesellschafterin für die Bereinigung der für sie beschwerlichen Verfahren zu leisten bereit ist, nicht geboten.

