§ 220b StGB; §§ 281 Abs 1 Z 11, 283 Abs 1 StPO
Die Prognoseentscheidung nach § 220b StGB ist – anders als bei den freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen der §§ 21 bis 23 StGB – mangels eines konkret genannten gesetzlichen Bezugspunkts bloß Gegenstand der Berufung.

