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Neues aus dem Bundesgesetzblatt

Neues aus dem BundesgesetzblattMag. Klaus Stephan HawelRZ 2025, 204 Heft 9 v. 15.9.2025

Ehe- und Partnerschaftsrecht

Mit dem Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 (EPaRÄG 2025, BGBl I 46/2025) wird die Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig zu erklären, abgeschafft. Künftig sind also nur noch Eheschließungen zwischen Volljährigen erlaubt (§ 1 EheG), wie dies für Verpartnerungen schon bisher der Fall war. Die Klagebefugnis des Staatsanwalts in diesen Fällen wird wiederhergestellt (§ 28 EheG, § 19 Abs 3 EPG). Parallel dazu entfällt der – nur auf Eheschließungen Minderjähriger anwendbare – Eheaufhebungsgrund der mangelnden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 EheG). Zudem wird das Verbot der Eheschließung (Verpartnerung) unter Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie erweitert (§ 6 EheG, § 5 Abs 1 EPG). Das Gesetz stellt zudem nicht mehr auf "Blutsverwandtschaft", sondern nur noch auf "Verwandtschaft" ab. Unklar ist, inwieweit damit eine Änderung zur bisherigen Rechtslage verbunden sein soll. Nach den Materialien soll es "sowohl auf die genetische Verwandtschaft als auch auf die rechtliche Verwandtschaft" ankommen; dabei sei "von den Vermutungen rechtsrelevanter Blutsverwandtschaft auszugehen, solange sie nicht widerlegt sind oder eine genetisch abweichende Abstammung evident feststeht" (ErlRV 97 Blg NR XXVIII. GP 1). Das wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Ist "sowohl … als auch" kumulativ zu verstehen oder alternativ? Besteht zB bei heterologer Insemination ein Eheverbot gegenüber dem Samenspender (biologische Verwandtschaft, deren rechtliche Feststellung ausgeschlossen ist, § 148 Abs 4 ABGB) oder gegenüber der Ehefrau der Mutter (rechtliche Verwandtschaft, bei der die genetische Nichtabstammung in der Regel evident sein wird)? Wünschenswert wäre hier eine Klarstellung im Gesetz selbst gewesen.

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