Art 97 Abs 2 Brüssel IIbVO, Art 13 Abs 2 Haager KSÜ
Bei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Art 13 KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießen.

