§ 166 StGB
Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter fällt mangels Bestellung in keine der in § 166 Abs 1 zweiter Satz StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.
§ 166 StGB
Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter fällt mangels Bestellung in keine der in § 166 Abs 1 zweiter Satz StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.
