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Zivilsachen § 1489 ABGB (RZ 2025/20)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2025/20RZ 2025, 165 Heft 7 und 8 v. 15.8.2025

§ 1489 ABGB:

Die 30-jährige Frist des § 1489 ABGB gilt grundsätzlich nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte. Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber die 30-jährige Verjährungsfrist nicht aus.

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