Stopp des Familiennachzugs
Der medial viel besprochene Stopp des Familiennachzugs wurde im AsylG 2005 dergestalt umgesetzt, als nach dem neu geschaffenen § 36a AsylG 2005, BGBl. I 17/2025, der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden gehemmt ist, solange eine von der Bundesregierung erlassene Verordnung gültig ist. Diese Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wurde am 02.07.2025 kundgemacht, BGBl. II 127/2025, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten und tritt nach Ablauf von sechs Monaten wieder außer Kraft.

