§ 288 Abs 4 StGB
§ 288 Abs 4 StGB erfasst auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind.
§ 288 Abs 4 StGB
§ 288 Abs 4 StGB erfasst auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind.
