Art 13 Haager KSÜ
Die Gerichte des zweiten angerufenen Staates sind nach Art 13 KSÜ verpflichtet, die Zuständigkeit der Gerichte des erstangerufenen Staates zur Entscheidung über eine entsprechende Maßnahme zu prüfen.
Art 13 Haager KSÜ
Die Gerichte des zweiten angerufenen Staates sind nach Art 13 KSÜ verpflichtet, die Zuständigkeit der Gerichte des erstangerufenen Staates zur Entscheidung über eine entsprechende Maßnahme zu prüfen.
