§ 80 Abs 2a idF BGBl I 2022/7 ElWOG
§ 80 Abs 2a ElWOG 2010 setzt einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus. Ein vom ABGB abweichendes "Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor" im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts besteht (weiterhin) nicht.

